Ursprungslandprinzip

Das Ursprungslandprinzip sieht vor, dass die erbrachten grenzüberschreitenden Umsätze mit der Steuer des Landes belastet werden bzw. bleiben, in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz hat bzw. die leistende Niederlassung sich befindet. Das Ursprungslandprinzip ist für die Unternehmen verwaltungstechnisch einfach zu handhaben, aber allg. wenig verbreitet, da es bei Unterschieden in den Umsatzsteuergesetzen der betroffenen Länder international zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Gegensatz: Bestimmungslandprinzip

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