Bestimmungslandprinzip
Das Prinzip besagt, dass die Ware oder Leistung bei Export und Grenzüberschreitung von der Umsatzsteuer des Ursprungslandes (Herkunftslandes) befreit ist. Im Land (=Bestimmungsland) des Empfängers (=des Käufers) werden Warenlieferungen und Dienstleistungen nach dortigen Vorschriften mit Einfuhrumsatzsteuer (Import) / mit Erwerbsteuer (innergemeinschaftlicher Erwerb) belastet.
Dieses Prinzip folgt dem Verbrauchsteuergedanken und gewährleistet Wettbewerbsneutralität, da sämtliche Waren, unabhängig ob importiert oder nicht, der gleichen Umsatzbesteuerung unterliegen.
Gegensatz: Ursprungslandprinzip