Bestimmungslandprinzip

Das Prinzip besagt, dass die Ware oder Leistung bei Export und Grenzüberschreitung von der Umsatzsteuer des Ursprungslandes (Herkunftslandes) befreit ist. Im Land (=Bestimmungsland) des Empfängers (=des Käufers) werden Warenlieferungen und Dienstleistungen nach dortigen Vorschriften mit Einfuhrumsatzsteuer (Import) / mit Erwerbsteuer (innergemeinschaftlicher Erwerb) belastet.

Dieses Prinzip folgt dem Verbrauchsteuergedanken und gewährleistet Wettbewerbsneutralität, da sämtliche Waren, unabhängig ob importiert oder nicht, der gleichen Umsatzbesteuerung unterliegen.

 

Gegensatz: Ursprungslandprinzip

Quelle: www.betriebswirtschaft-lernen.net/
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