Gewerbebehörde.wissen

Allgemeine Informationen zur Gewerbeanmeldung – Echtsystem

Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist ein österreichweites Gewerberegister. In GISA sind die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher Gewerbebetriebe, die in Österreich niedergelassen sind, enthalten.

Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde. In Städten mit eigenem Statut ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

Dies gilt sowohl für reglementierte als auch für freie Gewerbe.

Ein Gewerbe kann sowohl von natürlichen Personen als auch von anderen sogenannten Rechtsträgern ausgeübt werden. Eine natürliche Person muss bei der Anmeldung mindestens 18 Jahre alt sein, eine EU- bzw. EWS-Staatsbürgerschaft haben oder einen Aufenthaltstitel vorweisen können. Erforderlich ist auch ein Wohnsitz in Österreich. Zusätzlich dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.

Gewerbe-Ausschlussgründe

  • Gerichtliche Verurteilung wegen Betrug, Schädigung von Gläubigern, Sozialbetrug und organisierter Schwarzarbeit
  • Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monate
  • Finanzvergehen, wie Schmuggel oder Hinterziehung von Abgaben, wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind
  • Insolvenz: wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet oder mangels Vermögen abgelehnt wurde
  • Entzug des Gewerbes, weil gegen Vorschriften oder Schutzinteressen verstoßen wurde

Industriebetriebe

Für die Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes sind folgende Merkmale bestimmend

  1. Hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital
  2. Verwendung andersartiger als der dem Handwerk und den gebundenen Gewerben gemäßen Maschinen und technischen Einrichtungen
  3. Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen überwiegend in räumlich oder organisatorisch zusammenhängenden Betriebsstätten
  4. Serienmäßige Erzeugung
  5. Weitgehende Arbeitsteilung im Rahmen eines vorbestimmten Arbeitsablaufes
  6. Größere Zahl von ständig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder automatisierter Betriebsweise
  7. Organisatorische Trennung in eine technische und eine kaufmännische Führung

Freie und reglementierte Gewerbe

Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet zwei Arten von Gewerben, deren Anmeldung und Ausübung an verschiedene Voraussetzungen gebunden ist:

  • Freie Gewerbe dürfen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewerbeanmeldung gegeben sind, ohne Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden.
  • Für die Anmeldung eines reglementierten Gewerbes benötigt man einen Befähigungsnachweis.
    Darunter versteht man ein Zeugnis über die fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Gewerbetreibenden.

Bei Einzelunternehmen muss der Inhaber den Befähigungsnachweis erbringen oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. 
Gesellschaften (OG, KG, GmbH, AG) müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, welcher stellvertretend für die Gesellschaft den Befähigungsnachweis erbringen muss.

Gewerberechtlicher Geschäftsführer

Der gewerberechtliche Geschäftsführer wird von einem Unternehmen ernannt, um sicherzustellen, dass alle gewerberechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Diese Person ist dafür verantwortlich, dass alle Regeln und Vorschriften, die für dieses Gewerbe gelten, eingehalten werden.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss im Betrieb tätig und in der Lage sein, seine Überwachungsaufgaben zu erfüllen.

Reglementierte Gewerbe

Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) kennt gewerbliche Tätigkeiten, für die die Unternehmerin/der Unternehmer einen Befähigungsnachweis erbringen muss (diese sind in § 94 GewO 1994 ausdrücklich genannt), und solche gewerblichen Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe werden reglementierte Gewerbe genannt.

Einige reglementierte Tätigkeiten zählen zu den sogenannten Zuverlässigkeitsgewerben (§ 95 GewO 1994).

Hier muss der/die Antragsteller/in die Zuverlässigkeit der von der Behörde geprüft werden. Diese Gewerbe dürfen erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids ausgeübt werden. Bei der Anmeldung wird geprüft, ob die Anmelderin/der Anmelder die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, d.h. es dürfen keine schwerwiegenden Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes) vorliegen.

Freiberufliche Tätigkeiten

Freiberufler sind Personen, die einem freien Beruf selbstständig und auf eigene Verantwortung nachgehen. Sie sind nicht an die Gewerbeordnung gebunden, im Gegensatz zu gewerblichen Tätigkeiten.

Anstatt einen Gewerbeschein zu beantragen, müssen sie sich beim Finanzamt anmelden. Dort erhalten sie ihre Steuernummer. Diese Anmeldung dient dazu die freiberufliche Tätigkeit offiziell zu registrieren.