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Allgemeine Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren

Bei einem Mahnverfahren für Geldforderungen bis 75.000 Euro erlässt das Gericht (bis 15.000 Euro das Bezirksgericht; darüber hinaus das Landesgericht) ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Schuldners einen Zahlungsbefehl, den sogenannten „bedingten Zahlungsbefehl“.

Dabei prüft das Gericht zunächst nicht, ob die klagende Person wirklich Anspruch auf die geforderte Summe hat. Der bedingte Zahlungsbefehl fordert die beklagte Person auf, innerhalb von 14 Tagen die Forderung samt Zinsen zu zahlen oder innerhalb von vier Wochen Einspruch einzulegen.

Nur wenn die beklagte Person Einspruch einlegt, wird der Zahlungsbefehl aufgehoben.
Legt die beklagte Person keinen Einspruch ein, wird der Zahlungsbefehl automatisch rechtskräftig – auch wenn die Forderung eventuell nicht berechtigt ist. Die klagende Person kann dann die Zahlung mithilfe der bezirksgerichtliche Forderungsexekution durchsetzen.

Bezahlt die beklagte Person die Summe samt Kosten innerhalb der Frist, ist das Verfahren beendet.
Legt die beklagte Person rechtzeitig Einspruch ein, hebt das Gericht den Zahlungsbefehl auf und lädt zu einer mündlichen Verhandlung ein.

Bei Forderungen über 75.000 Euro kann kein bedingter Zahlungsbefehl erlassen werden. In diesem Fall wird eine vorbereitende Tagsatzung und eine mündliche Verhandlung angesetzt.