ACT Gericht

Informationen

Das ACT Gericht ermöglicht es Übungsfirmen mit Sitz im Inland, ihre im Rahmen der Geschäftstätigkeit mit österreichischen Übungsfirmen entstandenen, ausständigen Forderungen gerichtlich geltend zu machen und exekutiv einzutreiben.

Voraussetzungen
Übungsfirmen sind berechtigt, die Dienste des Gerichts in Anspruch zu nehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden (gilt für die klagende und beklagte Übungsfirma):

  • E-Mail-Account, der regelmäßig abgerufen wird.
  • Bankkonto bei einer Übungs-Bank, auf das im Bedarfsfall über eine Forderungsexekution zugegriffen werden kann.

Verfahrensablauf

Sitz des ACT Gerichts ist Wien mit Zuständigkeit für alle österreichischen Übungsfirmen
Einzelrichterbesetzung
Keine Streitwertbegrenzung
Kein Rechtsmittelverfahren möglich
Pauschale Gerichtskosten: 10 % vom Streitwert

1. Die klagende Übungsfirma (Kläger·in) reicht über das elektronische ACT Gericht-System eine Mahnklage gegen eine andere Übungsfirma (Beklagte·r) beim ACT Gericht ein. (Details siehe unter Mahnklage und unten unter „Mahnklage einreichen“). Die Gerichtskosten (10 % des Streitwerts) werden vorab vom Konto der klagenden Übungsfirma eingezogen.

2. Das ACT Gericht erlässt einen Zahlungsbefehl, welcher an die beklagte Partei zugestellt wird. Die beklagte Übungsfirma hat drei Möglichkeiten:
a) Die gesamte Geldforderung innerhalb von vier Wochen bezahlen. Der Beleg der Überweisung muss in das ACT Gericht-System hochgeladen werden. Um vom elektronischen System erfasst zu werden, müssen bei der Überweisung Rechnungsnummer und Geschäftszahl (z. B. C0001/25) im Verwendungszweck angegeben werden. Das Verfahren wird beendet.

b) Innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. (Details siehe unten unter „Einspruch erheben“).

c) Den unstrittigen Teil der Forderung bezahlen und gegen den strittigen Teil Einspruch erheben.

3. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ohne Einspruch der beklagten Partei sendet das ACT Gericht eine Mitteilung über die Rechtskraft des Zahlungsbefehls an Kläger·in  und Beklagte·r.

4. Nach Erhebung des Einspruchs durch die beklagte Übungsfirma fordert das ACT Gericht beide Parteien auf, innerhalb von 14 Tagen Beweismittel vorzulegen.
Das Mahnverfahren ist ein Zivilverfahren. Hier gilt als Grundregel: Wer sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft, muss diese grundsätzlich auch beweisen. Man spricht von „Beweislast“.

Legen beide Parteien keine Beweismittel vor, ruht das Verfahren (faktischer Verfahrensstillstand).
Legt die klagende Partei keine Beweismittel vor, ergeht ohne Gerichtsverhandlung ein klagsabweisendes Urteil.
Legt die beklagte Partei keine Beweismittel vor, ergeht ohne Gerichtsverhandlung ein klagsstattgebendes Urteil.

5. Nach Sichtung der vorliegenden Urkunden durch das ACT Gericht kommt es zu zwei möglichen Situationen:

  • Unklare oder widersprüchliche Beweislage – mündliche Verhandlung
    Sind die vorgelegten Beweise widersprüchlich, lässt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt anhand der eingereichten Unterlagen nicht ausreichend klären, oder es handelt ich um einen komplexen Sachverhalt, setzt das Gericht einen Termin für eine mündliche Gerichtsverhandlung (über die App termino.gv.at) fest. In dieser Verhandlung werden die noch offenen oder strittigen Tatsachen geklärt und die erforderlichen Beweise erörtert bzw. aufgenommen.
  • Klare Beweislage – Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
    Ist die Beweislage eindeutig und bedarf es keiner mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhalts, kann das Gericht auf Grundlage der vorliegenden Beweise ein Urteil ohne mündliche Gerichtsverhandlung erlassen.
    Dies kann auch auf Wunsch der Parteien erfolgen, sofern die Beweislage eindeutig ist und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

6. Zum festgesetzten Zeitpunkt starten Richter·in, Parteien und Zeugen die Verhandlung, die per Videokonferenz über MS-Teams geführt wird. (Details siehe unten unter „Gerichtsverhandlung“).

7. Auf Grundlage der Gerichtsverhandlung erlässt das ACT Gericht ein klagsstattgebendes oder klagsabweisendes Urteil, das den Parteien zugestellt wird.
Bei einem klagsstattgebenden Urteil wird die beklagte Partei zur Zahlung der Hauptforderung, der Mahngebühren, der Zinsen sowie der Gerichtskosten verpflichtet.
Wird die Klage abgewiesen, trägt die klagende Partei die Gerichtskosten.
Die Gerichtskosten werden bereits bei Einbringung der Mahnklage vorab von der klagenden Partei eingezogen. Je nach Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten somit letztlich von der klagenden oder der beklagten Partei zu tragen.

8. Sobald ein Zahlungsbefehl (siehe Punkt 3) oder ein Urteil rechtskräftig ist, informiert das ACT Gericht beide Parteien über die Rechtskraft der Entscheidung.

9. Der Berechtigte (Kläger·in) kann daraufhin über das elektronische ACT Gericht-System Forderungsexekution beantragen.

10. Das ACT Gericht bewilligt die Forderungsexekution und trägt der ACT Bank als dem Drittschuldner auf, den Betrag vom Konto der beklagten Partei auf das Konto der klagenden Partei zu überweisen.

11. Das Verfahren wird beendet.

12. Andere Möglichkeiten, das Verfahren zu beenden sind:

  • Zurückziehung der Klage durch Kläger·in: Dies ist jederzeit bis Ende des gerichtlichen Verfahrens möglich. Die eingehobenen Kosten des Verfahrens werden nicht retourniert.
    Eine Klagsrückziehung kommt z.B in Betracht, wenn die klagende Partei nachträglich feststellt,:
    – dass die Forderung bereits bezahlt wurde,
    – nicht oder nicht in der eingeklagten Höhe besteht,
    – gegen die falsche Partei geltend gemacht wurde oder
    – aufgrund der im Einspruch vorgebrachten Einwendungen nicht ausreichend nachgewiesen werden kann.
    – Auch eine außergerichtliche Einigung der Parteien kann Anlass für eine Klagsrückziehung sein.
  • Außergerichtliche gütliche Einigung zwischen den Parteien: Dies ist jederzeit möglich und wünschenswert. Auch hier muss die klagende Partei die Klage zurückziehen, um das Verfahren zu beenden. Da die klagende Partei die Gerichtskosten bereits im Voraus bezahlt hat, müssen Kläger·in und Beklagte·r auch vereinbaren, wer die Gerichtskosten letztlich trägt.

Abbildung – Verfahrensablauf

Mahnklage einreichen

1. Wer kann eine Mahnklage einbringen?
Jede österreichische Übungsfirma, die offene Forderungen an eine andere österreichische Übungsfirma vorweisen kann. Beide beteiligte Übungsfirmen müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllen:
Ein gültiger E-Mail-Account, der im Firmenbuch vermerkt ist.
Ein Bankkonto bei der ACT Bank, auf das im Bedarfsfall über eine Forderungsexekution zugegriffen werden kann.

2. Wie kann eine Mahnklage eingebracht werden?
Eine Mahnklage kann über das Formular „Mahnklage“ im elektronischen ACT Gericht-System eingebracht werden. Melden Sie sich dazu zunächst unter „Gericht.online“ im ACT Gericht-System an: (https://gericht.act.at/login)
Nach der Anmeldung wählen Sie „Mahnklage“ aus und geben die erforderlichen Daten in das Formular ein.

Eingabehilfe zum Mahnklagen-Formular:
Alle Felder, die mit einem * gekennzeichnet sind, sind Pflichtangaben.
Die Gerichtskosten sind pauschaliert und betragen 10 % der Klagsforderung. Sie werden bereits bei Einbringung der Mahnklage vorab von der klagenden Partei eingezogen.
Je nach Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten somit letztlich von der klagenden oder der beklagten Partei zu tragen.

3. Was geschieht dann?
Das ACT Gericht wird auf der Basis Ihrer Mahnklage einen Zahlungsbefehl an den Beklagten senden. Sie werden ab diesem Zeitpunkt vom ACT Gericht über alle Verfahrensschritte über das elektronische ACT Gericht-System unter „Meine Verfahren / Offene Verfahren / Aktenzahl“ informiert.

4. Kann ich die Klage zurückziehen?
Dies ist jederzeit bis Ende des gerichtlichen Verfahrens möglich. Die eingehobenen Kosten des Verfahrens werden jedoch nicht retourniert.

5. Kann ich mich mit dem Beklagten einigen?
Eine außergerichtliche gütlige Einigung zwischen den Parteien ist jederzeit möglich und wünschenswert.
Auch hier muss die klagende Partei die Klage zurückziehen, um das Verfahren zu beenden.
Da die klagende Partei die Gerichtskosten bereits im Voraus bezahlt hat, müssen Kläger·in und Beklagte·r vereinbaren, wer die Gerichtskosten letztlich trägt.

Einspruch erheben

Wer kann einen Einspruch erheben?

Jede österreichische Übungsfirma, der vom ACT Gericht über das elektronische ACT Gericht-System ein Zahlungsbefehl zugestellt wurde, kann innerhalb der Einspruchsfrist von vier Wochen Einspruch erheben.

Wie kann ein Einspruch erhoben werden?

Der Einspruch kann ausschließlich über das entsprechende elektronische Formular im ACT Gericht-System eingebracht werden.

Geben Sie die Gründe für Ihren Einspruch an und wählen Sie die Beweismittel aus, die Ihren Einspruch unterstützen.

Nach Aufforderung durch das ACT Gericht müssen Sie die angegebenen Beweismittel innerhalb der vorgegebenen Frist im ACT Gericht-System hochladen.

Kann ich nur ein Teil der Kapitalforderung beeinspruchen?

Ja. Bezahlen Sie in diesem Fall den unstrittigen Teil der Forderung und laden Sie den Beleg der Überweisung im ACT Gericht-System hoch. Geben Sie bei der Überweisung Rechnungsnummer und Geschäftszahl im Verwendungszweck an.

Gegen den strittigen Teil der Forderung erheben Sie innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch.

Gerichtsverhandlung

Wer kann an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen?
Parteien: Jede österreichische Übungsfirma, die vom ACT Gericht über das elektronische ACT Gericht-System von der Festsetzung und dem Zeitpunkt einer Verhandlung in einem anhängigen Verfahren informiert wurde.
Zeugen: Jede·r Mitarbeiter·in einer österreichischen Übungsfirma oder jede an einem Rechtsgeschäft zwischen zwei österreichischen Übungsfirmen unmittelbar beteiligte Person, die von einer der Parteien im Zuge des Beweisverfahrens als Zeug·in genannt wurde.
Zuseher: Jede·r Mitarbeiter·in einer österreichischen Übungsfirma.

Wie verläuft eine Gerichtsverhandlung?
Die ACT Gerichtsverhandlung wird per Videokonferenz über MS-Teams durchgeführt. Alle Parteien und Zuseher müssen sich für die Verhandlung in MS-Teams einloggen.

Nach der mündlichen Verhandlung erlässt das ACT Gericht ein Urteil, das den Parteien zugestellt wird.

Forderungsexekution beantragen

1. Wer kann eine Forderungsexekution beantragen?
Eine Forderungsexekution kann von der klagenden Übungsfirma beantragt werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl oder ein klagsstattgebendes Urteil vorliegt und die zugesprochene Forderung noch nicht bezahlt wurde.

2. Wie kann eine Forderungsexekution beantragt werden?
Eine Forderungsexekution kann ausschließlich über das elektronische ACT Gericht-System beantragt werden.

3. Was geschieht dann?
Das ACT Gericht bewilligt die Forderungsexekution und veranlasst die Überweisung des offenen Betrages vom Konto der beklagten Übungsfirma auf das Konto der klagenden Übungsfirma.
Über die Bewilligung der Forderungsexekution werden Sie über das elektronische ACT Gericht-System informiert.

Nach erfolgreicher Durchführung der Forderungsexekution ist das Verfahren beendet.

Kontakt

ACT Gericht
Mag. Dr. Laura García
c/o ACT Die Servicestelle österreichischer Übungsfirmen
A-1010 Wien, Seilerstätte 5/8
Telefon: +43 670 652 6360
E-Mail: laura.garcia@act.at