Zusammenfassende Meldung.FAQ


Erläuterungen zur ZM


Was ist eine ZM?

Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) ist ein Bericht, den österreichische Unternehmen per FinanzOnline melden müssen, wenn sie beispielsweise innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen an andere Unternehmen im Binnenmarkt ausführen.


Wozu dient die ZM?

Die ZM dient der Kontrolle und Überwachung. Grenzüberschreitende Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Innergemeinschaftliche Lieferungen in ein EU-Land bewirken im Empfängerland innergemeinschaftliche Erwerbe. Mit der ZM kann festgestellt werden, ob der Gesamtwert der Lieferungen und Erwerbe übereinstimmt. Die ZM ermöglicht den Datenabgleich, hilft bei der Erfüllung der EU-rechtlichen Bestimmungen und soll Steuerbetrug verhindern.   


Welche Umsätze müssen in der ZM erfasst werden?

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen (Art 7 Abs. 1 UStG)

Beispiel:

Ein österreichisches Unternehmen verkauft Waren nach Deutschland

Verbringen von Gegenständen

Beispiel:

Eine österreichische Unternehmerin bringt eine Ware in ein Lager (=Konsignationslager) in Deutschland mit der Absicht sie später zu verkaufen (die Käuferin steht schon fest). Die Ware bleibt im Eigentum der österreichischen Unternehmerin bis ein deutsches Unternehmen die Ware kauft.

Sonstige Leistungen bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 3aAbs. 6 UStG)

Beispiel:

Eine österreichische Rechtsanwältin mit Firmensitz in Österreich berät (=sonstige Leistung) ein deutsches Unternehmen zu Fragen im Zusammenhang mit dem österreichischen Baurecht. In ihrer Rechnung füe die Beratung erscheint KEINE Umsatzsteuer. Die Steuerschuld geht auf das deutsche Unternehmen über.

Dreiecksgeschäfte

Beispiel:

A (Österreich) verkauft Waren an B (Deutschland)

B (Deutschland) verkauft die Waren weiter an C (Frankreich)

Die Waren werden direkt von A in Österreich an C in Frankreich geliefert, ohne die Ware in Deutschland einzuführen.


Müssen (online)Verkäufe an Privatpersonen aus der EU in der ZM erfasst werden?

Nein, nur B2B-Geschäfte (Business-to-Business) im Binnenmarkt werden in der ZM erfasst.


Was ist in die ZM einzutragen?

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen

  • UID-Nummer des Erwerbers (Käufer)
  • Nettobetrag der Rechnung

ACHTUNG: Bei Lieferungen an unterschiedliche Erwerb3er ist jeder Erwerber einzeln anzuführen. Bei mehreren Lieferungen an denselben Erwerber wird die Summe der Nettobeträge ermittelt und als Bemessungsgrundlage in die ZM eingetragen.

Verbringen von Waren in ein Konsignationslager in ein anderes EU-Land

  • UID-Nummer des voraussichtlichen Erwerbers (käufers)
  • Hinweis auf die Konsignationslagerregelung (KL-Code 1) in der ZM angeben.

ACHTUNG: Die Waren müssen innerhalb von 12 Monaten aus dem Konsignationslager vom Erwerber entnommen werden.

Sonstige Leistungen

  • UID-Nummer des Leistungsempfängers (Kundin)
  • Nettobetrag der Rechnung
  • Hinweis auf das Vorliegen einer sonstigen Leistung (Hakerl in der Spalte „sonstige Leistungen“)

ACHTUNG: Bei sonstigen Leistungen an unterschiedliche Erwerber ist jeder Erwerber einzeln aufzuführen. Bei mehreren sonstigen Leistungen an denselben Erwerber wird die Summe der Nettobeträge ermittelt und als Bemessungsgrundlage in die ZM eingetragen.

Dreiecksgeschäft

Ist man das 1. Unternehmen in der Reihe, z.B. A (Österreich), dann ist das Geschäft gleich wie bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu behandeln:

  • UID-Nummer des Empfängers, (zweites Unternehmen, B in Deutschland)
  • Bemessungsgrundlage = Nettobetrag der Rechnung

Ist man das 2. Unternehmen in der Reihe:

  • UID-Nummer des Empfängers (drittes Unternehmen)
  • Bemessungsgrundlage = Nettobetrag der Rechnung
  • Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes (Hakerl in der Spalte „Dreiecksgeschäft“ eintragen)


    Was ist der Meldezeitraum?

    Meldezeitraum ist in der Regel ein Kalendermonat. Wenn Unternehmen die Umsatzsteuer jedoch quartalsmäßig veranlagen, beträgt der Meldezeitraum ein Kalendervierteljahr.

    ACHTUNG: Bei monatlicher Veranlagung muss eine ZM für jedes Monat erfasst werden. Eine Zusammenfassung mehrerer Monate in einer ZM ist nicht zulässig.  


    Wann entsteht die Meldepflicht und wann muss die ZM dem Finanzamt übermittelt werden?

    Umsätze müssen in dem Kalendermonat in der ZM erfasst werden, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung bzw. sonstige Leistung ausgeführt wurde. Wichtig ist der Zeitpunkt der Lieferung (Lieferdatum) bzw. der sonstigen Leistung.  Das Rechnungsdatum ist dabei nicht relevant. Die ZM muss elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden. Die Abgabefrist ist das Ende des Kalendermonats, der auf den Meldezeitraum folgt.  Man hat also ein Monat Zeit für das Ausstellen der ZM.

    Beispiele:

    Monatliche ZM: Lieferung am 23. August 24, Aufnahme des Umsatzes in die ZM August 2024, Abgabe der ZM für August 24 spätestens am 30. September 24.

    Vierteljährliche ZM: Lieferung am 23. August 24, Aufnahme des Umsatzes in die ZM für das 3. Quartal 24, Abgabe der ZM für das 3. Quartal spätestens am 31. Oktober 24.


    Was ist zu tun, wenn ein Fehler passiert ist?

    Erkennt man nach dem Einreichen, dass eine ZM fehlerhaft ist, muss die ursprüngliche ZM innerhalb eines Monats berichtigt werden. Das bedeutet, dass die ZM für den fehlerhaften Zeitraum noch einmal vollständig – aber diesmal ohne Fehler – erfasst und eingereicht wird. Es ist unzulässig nur die Korrektur zu melden.

    Die Frist zur Korrektur wird dann eingehalten, wenn die berichtigte ZM innerhalb eines Monats ab Erkennen des Fehlers per Finanzonline gemeldet wird.

    Beispiel:  

    ZM Juni 2024; zwei innergemeinschaftliche Lieferungen wurden ausgeführt. Die ZM Juni 24 wurde am 28.7.24 dem Finanzamt gemeldet:

    Am 20.8.24 wird ein Fehler festgestellt:

    Falsch:  1. Zeile Summe der Bemessungsgrundlage (Anstelle des Nettobetrages wurde der Bruttobetrag gemeldet)

    Richtig:  2. Zeile

    Berichtigung: 20.8.2024 Aufruf der ZM Juni 2024, Eingeben und Versenden aller Daten inklusive Berichtigung:


    Was ist zu tun, wenn einmal gemeldete Daten nachträglich geändert werden?

    Im Geschäftsleben kann es vorkommen, dass Waren zurückgeschickt bzw. nachträgliche Rabatte gewährt werden. Diese Vorgehensweise ändert nachträglich die Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. sonstige Leistungen in der ZM.

    Passieren diese Änderungen im gleichen Meldezeitraum wie die Lieferung bzw. Leistung, geht man gleich vor wie bei einer Fehlerkorrektur.

    Finden die Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt, also in einem anderen Meldezeitraum statt, müssen die Anpassungen ebenfalls in dem entsprechenden Meldezeitraum vorgenommen werden.  

    Beispiel:

    Für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland die im Juni 24 getätigt wurde gewähren wir im August 24 einen nachträglichen Rabatt in Höhe von EUR 100,00 (exkl. USt).

    Ausschnitt aus der ZM August 24:


    Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

    Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn ein Unternehmen Waren an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefert.

    Beispiel:

    Eine österreichische Unternehmerin liefert Waren an einen Unternehmer mit Sitz in Deutschland.


    Was ist eine sonstige Leistung?

    Sonstige Leistungen umfassen alle Dienstleistungen und immaterielle Leistungen, die keine Warenlieferungen sind.

    Beispiele:

    Dienstleistungen, digitale Produkte, Nutzungsüberlassungen, Beförderungsleistungen.


    Was ist ein Konsignationslager?

    Ein Konsignationslager ist ein Lager, in das Unternehmen im Binnenmarkt bringen Waren über die Grenze bringen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedsland befindet. Dieses Lager gehört meistens dem wahrscheinlichen Abnehmer, aber der Lieferant bleibt Eigentümer der Ware bis zur Abnahme der Ware durch den Kunden der Lieferant.  

    Beispiel:

    Konsignationslager werden in der Autoindustrie verwendet, um eine schnelle Versorgung mit Materialien für die Produktion zu gewährleisten. 


    Was ist ein Dreiecksgeschäft?

    Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn mindestens 3 Unternehmen in verschiedenen Ländern beteiligt sind.

    Beispiel:

    A (Österreich) verkauft Waren an B (Deutschland)

    B (Deutschland) verkauft die Waren weiter an C (Frankreich)

    Die Waren werden direkt von A in Österreich an C in Frankreich geliefert, ohne die Ware in Deutschland einzuführen.


    Was ist zu tun, wenn man Verkäufe an Privatpersonen in der EU tätigt?

    Verkäufe an Privatpersonen in der EU sind keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Es gilt die Versandregelung:

    1. Verkäufe an Privatpersonen bis zu EUR 10.000,00 pro Jahr und Mitgliedsland sind mit österreichischer Umsatzsteuer zu fakturieren.
    2. Für alle Umsätze über EUR 10.000,00 gilt das Bestimmungslandprinzip. Diese Verkäufe müssen mit ausländischer Umsatzsteuer fakturiert werden.  
    3. Überschreiten Unternehmen die 10.000-Euro-Schwelle, bietet die Finanzverwaltung ein vereinfachtes Verfahren für die korrekte Meldung und Abfuhr ausländischer Umsatzsteuer an: den OneStopShop.

    Hinweis: dieses Verfahren wird vom ACT Finanzamt nicht angeboten.

    Tipp: Bitte informieren Sie Ihre Kund*innen, dass Sie keine Lieferungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten ausführen.