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Allgemeine Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren

Bei einem Mahnverfahren für Geldforderungen bis 75.000 Euro erlässt das Gericht (bis 15.000 Euro das Bezirksgericht; darüber hinaus das Landesgericht) ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Schuldners einen Zahlungsbefehl, den sogenannten „bedingten Zahlungsbefehl“.

Dabei prüft das Gericht zunächst nicht, ob die klagende Partei (Person, Firma) wirklich Anspruch auf die geforderte Summe hat. Der bedingte Zahlungsbefehl fordert die beklagte Person/Firma auf, innerhalb von 14 Tagen die Forderung samt (inklusive) Zinsen zu zahlen oder innerhalb von vier Wochen Einspruch einzulegen.

Nur wenn die beklagte Person/Firma Einspruch einlegt, wird der Zahlungsbefehl aufgehoben.
Legt die beklagte Person/Firma keinen Einspruch ein, wird der Zahlungsbefehl automatisch rechtskräftig – auch wenn die Forderung eventuell nicht berechtigt ist. Die klagende Person/Firma kann dann die Zahlung mithilfe der bezirksgerichtliche Forderungsexekution durchsetzen.

Bezahlt die beklagte Person/Firma die Summe samt (inklusive) Kosten (Verzugszinsen, Gerichtsgebühren, Anwaltskosten) innerhalb der Frist, ist das Verfahren beendet.
Legt die beklagte Person/Firma rechtzeitig Einspruch ein, hebt das Gericht den Zahlungsbefehl auf und lädt zu einer mündlichen Verhandlung ein.

Bei Forderungen über 75.000 Euro kann kein bedingter Zahlungsbefehl erlassen werden. In diesem Fall wird eine vorbereitende Tagsatzung und eine mündliche Verhandlung angesetzt.

Anwaltspflicht

In manchen Fällen ist ein Rechtsanwalt verpflichtend:

  • Bei Zivilprozessen mit einem Streitwert über 5.000 Euro vor dem Bezirksgericht oder bei Verfahren vor höheren Gerichten müssen sich beide Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen.
  • Die beklagte Person kann den Einspruch zwar selbst schreiben, aber bei Streitwerten über 5.000 Euro vor dem Bezirksgericht oder immer beim Landesgericht ist ein Anwalt nötig.