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Die Globalisierung lässt die Landesgrenzen verschwinden. Aus diesem Grund ist der Handel mit anderen Ländern unerlässlich. Die Exportwirtschaft wird auch in Zukunft einen wichtigen Beitrag für den österreichischen Arbeits- und Wirtschaftsstandort leisten.
Viele der heutigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Übungsfirmen werden künftig in Export- oder Handelsunternehmen tätig sein und mit Exportvorgängen konfrontiert sein.
Für innovative und exportorientierte Übungsfirmen gibt es genug Märkte mit viel Potenzial. Man muss es nur nutzen – und dabei helfen wir!
Außenhandel bezeichnet im Allgemeinen den grenzüberschreitenden Austausch von Gütern. Aus der Sicht eines EU-Mitgliedstaates unterscheidet man zwischen
Handel mit einem EU-Staat
Innergemeinschaftliche Lieferung
Als INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNG bezeichnet man Lieferungen zwischen Unternehmerinnen/Unternehmern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. zB: Warenlieferung von Österreich nach Deutschland
Eine Steuerbefreiung (keine Berechnung der Umsatzsteuer des Lieferlandes) hängt von Voraussetzungen lt. Art.7, Abs.1 UStG ab. Siehe dazu Steuer in EU
Die am Binnenmarkt beteiligten UnternehmerInnen übermitteln elektronisch im Verfahren Finanz.Online monatlich eine Zusammenfassende Meldung. In der ZM sind die UID-Nummer jedes Abnehmers und die Summe der Bemessungsgrundlagen für jeden Abnehmer bekannt zu geben.
Vierteljährliche Abgabe und die Einreichung auf dem amtlichen Vordruck ZM Formular U13a ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. WKO
Jedes Unternehmen, das in einem bestimmten Umfang, mit EU – Staaten handelt muss eine INTRASTAT– Meldung abgeben.
Weitere Informationen siehe WKO-ig. Lieferung
Innergemeinschaftlicher Erwerb
wird ein Import aus einem EU-Staat INNERGEMEINSCHAFTLICHER ERWERB genannt. zB: Eine Warenlieferung von einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich.
Ein innergemeinschaftlicher (ig) Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
· die Waren gelangen nachweislich von einem Mitgliedstaat in den anderen
· der Erwerber ist entweder ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder nicht für ihr Unternehmen erwirbt
· der Lieferer ist Unternehmer, der gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens liefert und ist nicht als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit
· die Rechnung muss der Rechnungslegungsvorschrift im grenzüberschreitenden Warenverkehr entsprechen
Erwerbsteuer
Warenlieferungen innerhalb der EU erfolgen ohne Grenzformalitäten, der ig Erwerb ist mit der Umsatzsteuer auf den Erwerb (kurz Erwerbsteuer) zu besteuern. Mehr dazu siehe Steuer in EU
Weitere Informationen siehe WKO-ig. Erwerb
Handel mit einem NICHT EU-Staat
Der Warenverkehr mit Drittstaaten unterscheiden sich grundsätzlich von den vergleichsweise einfachen Lieferungen und Erwerben innerhalb der EU, da beim Handel mit Drittstaaten die Außengrenze der EU (und somit die Zollgrenze) überschritten wird.
Informationen für Einsteiger: Einfuhr, Ausfuhr, Begriffsbestimmungen
EXPORT
Ausfuhrbestimmungen EU/Österreich
Basiswissen – Ausfuhr von Waren aus der EU
Exportgarantie – Exporthaftungsverfahren
IMPORT
Einfuhrbestimmungen EU/Österreich
Kontakt
ACT Außenhandel
Mag. Miroslava Höger
c/o ACT Die Servicestelle österreichischer Übungsfirmen
A-1010 Wien, Seilerstätte 5/8
Telefon: +43 670 652 6360
E-Mail: miroslava.hoeger@act.at